| Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) schreibt seit April 2000 in Deutschland Mindesteinspeisevergütungen für Strom vor, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.
Die Vergütungen werden über einen Zeitraum von 20 Jahren an private oder gewerbliche Stromerzeuger gezahlt, z.B. auch für die Einspeisung von Solarstrom vom eigenen Dach. Das Erneuerbare Energien Gesetz löst das Stromeinspeisegesetz von 1991 ab.
Der Strom aus der eigenen Anlage wird komplett in das öffentliche Stromnetz eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet. Natürlich kann der Strom auch selbst verbraucht werden - aus wirtschaftlichen Gründen macht das heute jedoch keinen Sinn, da die Vergütung einer Kilowattstunde erzeugten Solarstroms mehr als dreimal so hoch ist wie die Kosten für eine Kilowattstunde Strom, die man von einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezieht.
Nach dem Bau der Anlage schließt der Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber einen schriftlichen (oder auch mündlichen) Vertrag, in dem die Anschlussbedingungen, die Zahlungsweise und zeiträume, die Haftungen, die Ablesemodalitäten des Einspeisezählers u.ä. festgehalten wird.
Nach dem EEG wird Strom aus folgenden Quellen vergütet:
- Wasserkraft,
- Windkraft,
- solare Strahlungsenergie,
- Geothermie,
- Deponiegas,
- Klärgas,
- Grubengas,
- Biomasse.
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